Allgemeines zu Sachverständigen


Überall dort wo Entscheidungsträger (Richter, Behörden, Institutionen oder Privatpersonen) über einen bestimmten, speziellen Sachverhalt eine Entscheidung treffen müssen, zu deren fachlichen Beurteilung ihnen die nötige Sachkenntnis fehlt, kann mit einem Sachverständigengutachten eine fundierte Entscheidungsgrundlage geschaffen werden. Die Aufgabe des Sachverständigen ist es dabei, den Sachverhalt fachkundig, objektiv, unparteiisch und unter Anwendung der Regeln der Wissenschaft für den Auftraggeber zusammenzufassen und daraus eine fachlich fundierte Aussage abzuleiten. Das Gutachten ist nachvollziehbar und verständlich aufzubauen.

Sachverständige sind Personen mit besonderer Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet.

Die Bezeichnung des „Sachverständigen“ ist rechtlich nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen, sofern nicht gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbes verstoßen werden.
Demgegenüber ist die Bezeichnung des „
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen“ durch das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geschützt.

Von den Landesgerichten werden Listen der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist der positive Abschluss eines Zertifizierungsverfahrens, bei dem u. a. die persönliche Eignung und die besondere Fachkenntnis des Sachverständigen geprüft werden.

Sachverständigengutachten gelten im Sinne des österreichischen Rechtes (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Zivilprozessordnung) als eigene Beweismittel.

Der Gerichtssachverständige ist Helfer des Gerichts und stellt diesem sein Fachwissen zur Verfügung. Im Interesse der Qualität der Rechtspflege muss daher von ihm hervorragende Sachkunde, Objektivität, Unabhängigkeit und Verlässlichkeit verlangt werden.

Privatgutachten werden im Auftrag eines privaten Auftraggebers ausgearbeitet. Ein solches Privatgutachten kann im Rahmen eines Verfahrens (Gerichts- oder Behördenverfahren) als Beweismittel eingebracht werden und unterliegt der freien Beweiswürdigung. Auch bei einer Beauftragung durch eine Privatperson oder Partei ist der allgemein beeidete Sachverständige, nicht zuletzt aufgrund seines abgelegten Eides, zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet.

 


 


 


 


 

DI KURT GIESINGER
Bauingenieur | Bausachverständiger